Schutzkonzept: Prävention sexueller Missbrauch

Vorwort

Wie wollen wir in unserm Kindergarten zusammenleben? Welches Umfeld wollen wir für die Kinder, für Eltern und Team bieten? Für unser Leitbild haben wir zusammengefasst was uns wichtig ist. Hier ein paar Aspekte:

„Wir behandeln andere und insbesondere die Kinder, die uns anvertraut sind, gleichwürdig und auf Augenhöhe. Wir gehen respektvoll mit allen Menschen, Tieren, Pflanzen und der Umwelt um. Wir streben danach, gewaltlos, friedvoll und harmonisch mit der ganzen Kindergartenfamilie zu leben. Dabei bemühen wir uns, um Balance zwischen der größten möglichen Freiheit für jeden Einzelnen und dem Schutz der Gemeinschaft. Wir trauen den Kindern viel zu, bieten aber auch einen Ort der Sicherheit und Geborgenheit.“

Diese Werte betreffen unmittelbar auch unsere Haltung im Bezug auf Prävention von Gewalt im Kindergarten. Da wir die gewaltfreie Kommunikation als Grundpfeiler in unserem Konzept verankert haben, ist es uns ein Hauptanliegen, den Kindern ein friedvolles Aufwachsen zu ermöglichen und ihnen einen geschützten Rahmen zu bieten.

Wir haben als Einrichtung einen Schutzauftrag in drei Bereichen:

  • Den Schutz der Kinder vor Gewalt untereinander.
  • Den Schutz der Kinder vor Übergriffen durch sämtliche Mitarbeiter.
  • Das Erkennen von Kindeswohlgefährdungen außerhalb der Einrichtung (durch Familie, Bekannte, Vereine, Fremde…).

Dabei ist es sinnvoll zwischen folgenden Formen Grenzverletzungen:

  • Grenzverletzungen, die unabsichtlich verübt werden (z.B. aus Unkenntnis, aus Versehen, aus Unachtsamkeit)
  • Übergriffen (z.B. als Zeichen von mangelndem Respekt, in bewusster Vorbereitung für Missbrauch, aus Angst, um sich zu wehren, aus Spaß, Mobbing, Ausgrenzung, Diskriminierung)
  • Strafrechtlich relevante Formen von Gewalt: (Sexuelle Nötigung, Exhibitionistische Handlung, Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, Prostitution, von Kindern, Herstellung, Handel von Kinderpornografischen Produkten, Freiheitsberaubung,... ).

Das Schutzkonzept zeigt zum einen auf, was wir bisher tun, zum anderen, was wir besonders im Auge behalten sollten. Weiterhin dient es als Orientierung und Richtschnur mit dem Ziel unsere Präventionsarbeit weiter zu verbessern und außerdem bekommen wir klare Hilfestellungen für den Verdachts- bzw. Notfall. Dieses Schutzkonzept wird regelmäßig kontrolliert und ggf. überarbeitet und ist öffentlich einsehbar.

Risiko- bzw. Gefährdungsanalyse

In welchen Situationen sind die Kinder in unserer Einrichtung besonders gefährdet?

  • Klogang Kinder (Privatsphäre wird von anderen Kindern gestört/ Mögliche Grenzverletzungen durch Personal).
  • Klogang Erwachsene (wenn Kinder zuschauen wollen).
  • Umziehsituationen (Kleidungswechsel, oft uneinsehbaren Plätzen).
  • Großgruppe am Jurtenplatz (weniger Abwechselung, Gruppe ist schwieriger zu überblicken).
  • Spielen in Rückzugsecken, die schlecht einsehbar sind (Höhlenjurte, Wolfshütte, einzelne Waldplätze, Platz hinter den Jurten, Douglasienwäldchen, Pipiwald).
  • Badesituationen
  • Ausflüge
  • Wege (Langeweile an Haltepunkten → Verbale Gewalt).
  • Einzelangebote
  • Freispiel (z.B. Ausgrenzung)

An welchen Plätzen sind die Kinder in unserer Einrichtung besonders gefährdet?

  • Pipiplätze im Wald
  • Klohäuschen
  • Höhlenjurte
  • Dicht bewachsene Bereiche des Waldes, Spielhütten
  • Hängematte
  • Gestrüpp neben dem Sandkasten
  • Plätze mit vielen Stöcken
  • Haltepunkte auf den Wanderungen

Welche Besonderheiten ergeben sich aufgrund der institutionellen Strukturen?

  • Der Waldkindergarten Aichhörnchenkobel ist eine Elternintitiative.
  • Familiäre Strukturen, aber eben auch vielfältige Beziehungsverflechtungen (Freundschaften, Blumenthal, Personen mit mehreren Rollen: Eltern, Erzieher, Vorstand...).
  • Er ist flach hierarchisch konstruiert - Täter wählen eher stark Institutionen mit starkem hierarchischem Gefälle.
  • Klare Positionierung des Kindergartens zur Gewaltfreien Kommunikation → Häufige und intensive Auseinandersetzung mit der Frage, wo Gewalt anfängt und wie wir sie vermeiden können.
  • Kurze Kommunikationswege und engmaschiger Kontakt zwischen Kindern, Personal und Eltern.

Schützende Maßnahmen und Strukturen/ Prävention

Welche Nähe-Distanzregeln in Bezug auf die Kinder gelten für das Team?

  • Wir respektieren die persönlichen Grenzen der Kinder. Respektieren das „Nein“ der Kinder (außer bei akuter Fremd- oder Selbstgefährdung/ Unfallgefahr)
  • Wir unterstützen Kinder darin, für sich zu sorgen und Stopp zu sagen.
  • Wir organisieren jährlich einen Selbstbehauptungskurs für die Kinder.
  • Wir drängen uns nicht auf. Der Wunsch nach Nähe muss vom Kind ausgehen.
  • Wir küssen oder liebkosen keine Kinder.
  • Wir fotografieren keine unbekleideten Kinder.
  • Kleiderwahl: Kinder entscheiden selbst, ob sie Jacke und Schuhe anziehen oder nicht. (Erinnern, Hinweisen auf kalte Hände oder Füße… ja. - Zwingen: Nein.)
  • Wenn verschiedene Angebote für die Kinder laufen, übernimmt mindestens eine Betreuungsperson die Gesamtaufsicht.
  • Wir lassen die Kinder bei der Körperpflege z.B. Klogängen so viel wie möglich selber machen. Fragen nach, ob sie Unterstützung wollen/ brauchen.
  • Kinder dürfen wählen, wer sie bei pflegerischen Tätigkeiten unterstützen soll.
  • Wir stellen Kinder nicht bloß oder machen uns über sie lustig.
  • Wir benennen Körper- inklusive Geschlechtsteile mit ihrer korrekten Bezeichnung (Die Fähigkeit über Gefühle und sexuelle Handlungen zu sprechen, ermöglicht es früher Grenzverletzung zu erkennen und zu benennen.
  • Wir melden es Kindern zurück, wenn sie unsere Grenzen überschreiten und uns z.B. in einer Art und Weise oder an Körperbereichen berühren, die uns unangenehm sind.
  • Wir thematisieren und üben mit den Kindern regelmäßig die Sichtweiterregel.

Welche Nähe-Distanzregeln gelten für die Kinder untereinander?

  • Stopp-Regel: Nein heißt nein!
  • Aus einem Ja kann jederzeit ein Nein werden.
  • Hilfe holen ausdrücklich erlaubt – Hilfe holen ist kein Petzen!
  • Kind das aufs Klo geht entscheidet selbst, welche Kinder es begleiten dürfen oder ob es keine Begleitung will.
  • Doktorspiele sind nicht erlaubt.
  • Kein Kind berührt ein anderes Kind im Bereich seiner Unterhose.
  • Der Genitalbereich bleibt immer bedeckt, außer wenn ein Kind aufs Klo geht oder sich umzieht.
  • Wenn Kinder diese Vereinbarung nicht einhalten, erklären die Erzieher den Kindern empathisch, verständnisvoll und ohne die betroffenen Kinder falsch zu machen, dass der Kindergarten zu unübersichtlich ist und es deshalb leider nicht möglich ist, dass Doktorspiele im Kindergarten erlaubt sind. Die Erzieher erklären, dass Doktorspiele grundsätzlich ok sind, aber dass es im Kindergarten der falsche Ort ist.

Regeln für Betreuungspersonen untereinander

  • Wir erkennen an, dass Gewalt und Missbrauch auch in Waldkindergärten real existieren.
  • Wir enttabuisieren das Thema sexuelle Gewalt und allgemeine Gewalt.
  • Wir thematisieren potenziell riskante Situationen im Team (wie z.B. trösten, toben, Körperpflege, private Freundschaften mit Kindergartenfamilien,…) und sprechen über unseren Umgang damit.
  • Wir geben uns Bescheid, wenn wir Kinder umziehen gehen oder aufs Klo begleiten oder ein Einzelangebot machen.
  • Wir schauen regelmäßig nach dem Wohlergehen, wenn sich eine Person allein mit einem Kind oder einer Kleingruppe aufhält.

Beschwerdemanagement

  • Wir sind offen für Beschwerden, Gespräche und Anregungen.
  • Ansprechpartner für alle Sorgen, Ideen, Fragen rund um das Thema Gewalt sind die jeweiligen Bezugserzieher, die Leitung bzw. stellvertretende Leitung und der Vorstand. Prinzipiell kann man aber auch mit jedem Mitarbeiter reden und dieser gibt es an die Leitung weiter und diese ggf. dem Vorstand.
  • Wir nehmen Beschwerden von Kindern ernst (unabhängig des Themas) und versuchen sie bestmöglich zu unterstützen.
  • Beschwerdebriefkasten für Eltern und Mitarbeiter, wo auch anonym Beschwerde eingelegt werden kann.

Qualifizierung der Mitarbeiter*innen Institution

  • Bei Einstellung muss ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt werden, dieses muss alle zwei Jahre erneuert werden.
  • Mindestens ein GFK-Grundlagenseminar für alle Fachkräfte innerhalb des ersten Einstellungsjahres.
  • Im Büro gibt es einen Grundstock an Fachliteratur, die im Laufe der Zeit gelesen werden soll (Siehe Literaturliste im Anhang).
  • Bei Bedarf Teamsitzung mit Supervision durch Wildwasser e.V. oder andere Externe Experten wie Peter Karl, Janine Baier-Seifert o.ä.
  • Vorstandsmittglied Ramona Schormair ist Trainerin für Gewaltfreie Kommunikation und kann immer hinzugezogen werden.

Intervention

Mögliche Verdachtsmomente

  • Kind ändert schlagartig das Verhalten (will nicht mehr auf den Schoß einer bestimmten Person sitzen, meidet bestimmte Plätze, meidet bestimmte Kinder).
  • Kind wird auffällig unauffällig, → zieht sich zurück.
  • Kind erschrickt bei Berührung.
  • Kind grenzt bestimmte Themen aus.
  • Kind wird selbst übergriffig, aggressiv.
  • Psychosomatische Beschwerden (erneutes Einnässen, unklare Bauchschmerzen...)
  • Beobachtung am Verhalten eines Teammitglieds.
  • Berichte von Eltern über Erzählungen des Kindes zu Hause.

Notfallplan/ Meldekette

Interner Klärungsprozess:

  1. Ruhe bewahren, Beobachten, Dokumentieren, mit Kindern sprechen.
  2. Frühzeitiges informieren des Vorstandes.
  3. Information der Personensorgeberechtigten (meistens die Eltern) - Sofern der Schutz des Kindes dadurch nicht gefährdet wird. Wir informieren darüber was passiert ist, aber nicht darüber, welche Kinder beteiligt waren.
  4. Information aller Eltern unter Wahrung der Anonymität der betroffenen Personen.
  5. Kollegiale Beratung und/ oder Supervision.
  6. Externe Fachkräfte hinzuziehen.
  7. Leitung/Vorstand informiert die Insofern erfahrene Fachkraft (IseF)

    Erziehungs-, Jugend-, Familienberatung
    Dipl. Sozialpädagin FH
    Herr Brinkmann
    Schlossplatz 5
    86551 Aichach
    Telefon: 08251-204040

  8. Beratungsgespräch zwischen Kindertagesstätte und IseF.
  9. Gefährdungseinschätzung in Zusammenarbeit mit der IseF.
    Hier wird das weitere Vorgehen besprochen und entschieden, ob eine Meldung gemäß an das Kreisjungendamt erfolgen muss.
  10. Wenn Bedenken nicht ausgeräumt werden können und Hilfsangebote ausgeschlagen wurden → Mitteilung an das Kreisjugendamt.

    Kreisjugendamt
    Frau Lucia Seitz
    Münchner Straße 9
    86551 Aichach
    Tel. 08251-924886
    Email: This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

Verhaltenskodex für den Ernstfall

  • Ruhe bewahren, Zeit lassen und überlegt vorgehen.
  • Bereitschaft zum Gespräch signalisieren.
  • Keine Vorwürfe.
  • Offene Fragen stellen (Was ist passiert? Was hat xy dann gemacht?) → keine Suggestivfragen.
  • Das Gesagte nicht in Frage stellen.
  • Nichts versprechen, was nicht gehalten werden kann (z.B. „Ich verspreche dir, dass ich es niemandem erzählen werde.“).
  • Sich selbst Hilfe holen. Lieber einmal zu oft externe Hilfe hinzuziehen, wenn man unsicher ist.
  • Übergriffige Kinder sind keine Täter.
  • Forderungen nach Strafen für das übergriffige Kind vermeiden.
  • Kinder, die wiederholt und gezielt übergriffiges Verhalten zeigen, brauchen therapeutische Hilfe.
  • Wir beachten den Datenschutz und geben bei Übergriffen jeder Art unter Kindern nicht die Namen der beteiligten Kinder an die Eltern des betroffenen Kindes weiter.
  • Keine Verdachtsäußerungen gegenüber möglichem Täter (Erwachsenen)

In die Zukunft gedacht

Anregungen wie wir unsere Präventionsarbeit verbessern können:

  • Partizipation der Kinder verbessern.
  • Kinderrechte für die Kinder sichtbarer machen.
  • Schutzkonzept regelmäßig überprüfen evtl. weiter ausarbeiten.
  • Präventionsmaßnahmen veröffentlichen → könnte potenzielle Täter abschrecken sich zu bewerben.
  • Konfliktgruppe aus einem Vertreter der Kinder, der Eltern, der Erzieher.

Anhang

Gesetzliche Grundlagen

Schutzauftrag nach Gesetz Sozialgesetzbuch, Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe1 § 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.

(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass 1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, 2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie 3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

(5) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) § 47 Meldepflichten

Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen Behörde unverzüglich Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.“ (gekürzte Fassung)

Fachliteratur

  • Bayrisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen – Staatsinstitut für Frühpädagogik München (2012): Bayrischer Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder in Tageseinrichtungen bis zu Einschulung (BEP).(S.145ff u. 363ff)
  • Anja Bawidamann...Kinderschutz zwischen Wald und Wiese (); Schutzkonzepte gegen sexuellen Missbrauch in Waldkindergärten
  • Ursula Enders (2012): Grenzen achten. Schutz vor sexuellem Missbrauch in Institutionen – Ein Handbuch für die Praxis.

Bilderbücher

  • Der Kummerkönig
  • Geisler Dagma/ Pro Familia (2011): Mein Körper gehört mir. Schutz vor Missbrauch für Kinder ab 5. Verlag Loewe.
  • Enders, Ursula/ Wolters, Dorothee (1996): Wir Können was was ihr nicht könnt: Bilderbuch über Zärtlichkeit und Doktorspiele.Verlag Belz und Gelberg.
  • Grete Fagerström, Gunilla Hanson at all (1979): Peter, Ida und Mimimum. Familie Lindström bekommt ein Baby. Ravensburger Verlag GmbH

Beratungsstellen

  • Wildwasser Augsburg e.V.
    Verein gegen sexualisierte Gewalt
    Schießgrabenstraße 2
    86150 Augsburg
    Tel. 0821-154444
    Email: This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.
  • AMYNA e.V.
    Mariahilfplatz 9/2. Stock
    81541 München
    Tel: 089/8905745-100

Lesebestätigung Fachpersonal

Dieses Schutzkonzept ist eine Dienstanweisung und für alle Mitarbeiter des Kindergartens bindend. Es soll in der Praxis dem Schutz des Kindes dienen. Darum prüfen wir mindestens einmal im Jahr, ob uns das Schutzkonzept, in der vorliegenden Version, diesem Ziel näher bringt bzw. gebracht hat oder ob es überarbeitet/erweitert werden soll.

[Tabelle mit Unterschriften für diese Veröffentlichung entfernt]