Satzung des Vereins

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Waldkindergarten Aichhörnchenkobel“.
  2. Er hat seinen Sitz in Aichach und soll in das Vereinsregister Aichach eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“
  3. Das Geschäftsjahr geht vom 1. September bis zum 31. August
  4. Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinigungen und Organisationen sein.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der psychischen, sozialen und physischen Gesundheit von Kindern und deren ganzheitlicher Erziehung. Dabei ist die Tätigkeit des Vereins folgendem pädagogischen Leitbild verpflichtet:
    Die Persönlichkeit eines Menschen erhält ihr Fundament in der Kindheit. Der Waldkindergarten stärkt und stabilisiert in besonderer Weise die kindliche Entwicklung und Gesundheit. Kinder erfahren sich als Teil vom Ganzen. Durch unbegrenzten Raum, vielfältige Bewegungsangebote, Stille und Zeit in der Natur werden Kinder in der Entwicklung ihrer emotionalen Stabilität, ihrer Konzentrationsfähigkeit, ihrer Kreativität und Ausgeglichenheit unterstützt. Die Natur bietet reichhaltige Möglichkeiten zum freien Spiel, selber kreativ zu sein und Lösungen zu finden. Dies fördert das soziale Lernen in der Gruppe und den wachsamen, fürsorglichen Umgang mit sich, der Gruppe und der Natur.
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklich durch den Betrieb eines Waldkindergartens. Er steht allen Kindern ab drei Jahren bis zum Schulalter offen. Die Kinder verbringen den überwiegend größten Teil der Zeit, die sie im Kindergarten sind, in Freien. Sie spielen bei jedem Wetter (außer Sturm und Gewitter) vorwiegend draußen. Jeden Morgen treffen sie sich an unserem Waldplatz, an dem sich ein Unterschlupf (Container o.ä.) befindet, indem die Kinder zeitweise Zuflucht finden können, z.B. bei sehr schlechtem oder sehr kaltem Wetter. An unserem Waldplatz verbringen die Kinder viel Zeit sowohl mit Freispiel (sie spielen hierbei vorwiegend mit Naturmaterialien wie Stecken, Erde, Steine, Rinde usw.) als auch mit angeleiteten Spielen, singen, tanzen, Geschichten erzählen, malen, basteln usw. Außerdem unternehmen die Kinder gemeinsame Wanderungen durch den Wald. Sie essen gemeinsam, kochen zusammen usw. Sie werden hierbei von ausgebildetem Fachpersonal (Erzieher, pädagogische Ergänzungskraft o.ä.) betreut. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für die Aufrechterhaltung des Betriebs des Kindergartens und gegebenenfalls für den Betrieb einer Wald-Mutter-Kind-Gruppe oder Ähnlichem eingesetzt, wobei keinerlei Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, sondern lediglich die anfallenden Kosten gedeckt werden sollen, wie z.B. Personalkosten (z.B. Leitung, Erzieher, Kinderpflegerin…), Kosten für die Unterkunft (z.B. Container, Bauwagen,…), Materialkosten (z.B. Stifte, Papier, Nägel, Bretter,…), Heizkosten, Spielgeräte (z.B. Schaukel, Staffelein zum Malen, Sägen, Seile,…), Einrichtungsgegenstände (z.B. Sitzkissen, Tisch, Stühle, Ofen,…) usw.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es besteht keine Gewinnerzielungsabsicht. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine Zuwendung an Vereinsmittglieder ist ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnsmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften vorzulegen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke im Sinne des § 2 verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstig werden.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an einen gleichfalls als gemeinnützig anerkannten Waldkindergarten, der es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein.
  2. Über die Aufnahme oder Ablehnung eines Mitglieds entscheidet ausschließlich der Vorstand nach Stellung eines schriftlichen Aufnahmeantrages.
  3. Der Waldkindergarten steht jedem Kind im Kindergartenalter offen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
  5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen ohne Angabe von Gründen möglich.
  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann jederzeit durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere die Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Kindergarten oder dem Verein und Handlungen, die den Zielen des Vereins grob zuwiderlaufen.
  7. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

§ 5 Beiträge

Der Verein verlangt keinen Mitgliedsbeitrag.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mindestens vierzehn Tage vorher durch eine Email an alle Vereinsmittglieder, die ein Email Konto besitzen, bekannt gegeben. Sollte ein Mitglied nicht über ein Email Konto verfügen, erhält er die Einladung, ebenfalls mindestens 14 Tage vorher per Post. Die Einladung muss Ort und Zeit der Versammlung angeben. Fehlen Bestimmungen zum Versammlungsort, haben die Mitgliederversammlungen am Ort des Vereinssitzes stattzufinden. Der Zeitpunkt der Mitgliederversammlungen muss für die Mitglieder zumutbar sein. Sie dürfen nicht in großer Zahl an der Teilnahme gehindert werden, weil ein Termin auf einen Werktag während der üblichen Arbeitszeit oder in die Hauptferienzeit gelegt wurde.
  2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder. Sie entscheidet soweit die Satzung nichts anderes vorsieht mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von den beiden Vorsitzenden gemeinsam geleitet.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den beiden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. Die Wahl der Rechnungsprüfer,
  2. Die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes,
  3. Die Beschlussfassung über allgemeine Anträge und
  4. Die Auflösung des Vereins.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt wird.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    1. Dem oder der ersten Vorsitzenden,
    2. Dem oder der zweiten Vorsitzenden.
  2. Der oder die erste und zweite Vorsitzende sind je einzeln vertretungsberechtigt und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Im Innenverhältnis führen beide Vorsitzende gleichberechtigt die Geschäftsführung durch.
  4. Geschäfte die eine Summe von 500€ übersteigen und die Einstellung von Personal bedürfen der Zustimmung beider Vorsitzenden.
  5. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit für den Verein eine Vergütung erhalten, die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 11 Zuständigkeiten des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung in §8 der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  2. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
    5. Erstellung eines Jahresberichts und der Jahresrechnung,
    6. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
    7. Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,
    8. Festlegung der pädagogischen Richtlinien und deren Umsetzung
    9. Festlegung der Finanzen
    10. Bestellung von Personal
    11. Bestimmung eines neuen Vorstandsmittgliedes beim Ausscheiden eines Vorstandsmittgliedes
    12. Vornahme von Satzungsänderungen

§ 12 Amtsdauer des Vorstandes

  1. Die Vorstandsmitglieder bleiben zeitlich unbeschränkt im Amt
  2. Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung per ¾ Mehrheit widerrufen werden. Ein Widerruf ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
  3. Weitere Endigungsgründe sind: Tod, Geschäftsunfähigkeit, Ausschluss oder Amtsniederlegung.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, so kann das verbleibende Vorstandsmitglied ein Ersatzmitglied wählen.
  5. Alle Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen.
  6. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch ¾ Mehrheit der Mittgliederversammlung festgelegt werden.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen an eine andere als gemeinnützig anerkannte Organisation übertragen. Die Auswahl der entsprechenden Organisation obliegt der zum Zwecke der Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung. Die Ausführung des Beschlusses darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes erfolgen.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21.11.2018 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 

 

Die Satzung stimmt im Übrigen mit der bisherigen Satzung überein.

 

Aichach, den 17.10.2020

Monika Bernbacher

Ramona Schormair